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Behandlung & Messung

Ich messe je nach Anamnese in der Erstuntersuchung eine Vielzahl von EAV-Punkten vorwiegend an Ihren Händen und Ihren Füßen. Anschließend werden systematisch die Abweichungen der Messwerte vom Idealwert mit Nosoden, Organpräparaten und vielem mehr ausgeglichen. In den folgenden Konsultationen findet eine Feinabstimmung der bestehenden Therapie und eine weitere Intensivierung statt.

Auswertung

Über diese Messergebnisse der EAV können akute und chronische Belastungen mit Erregern und Parasiten, akute und chronische  Entzündungen, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten und Belastungen mit chemischen Stoffen ermittelt werden. Das Grundregulationssystem des Menschen durchzieht mit Ausnahme der obersten Haut- und Schleimhautschichten den gesamten Organismus von den Haarwurzeln bis zu den Zehen. Nahezu jede nervliche, hormonelle, gefäßabhängige oder immunologische Reaktion hängt von der Übertragungsfähigkeit des Grundregulationssystems ab. Krankheitsprozesse und Belastungen können durch diese Eigenschaften durch die EAV erfasst werden. In der EAV war bereits 1959 Umwelt- und Arbeitsplatzbelastungen ein Thema, zu einer Zeit, als noch niemand diese als problematisch ansah oder andere feine Messmethoden zur Verfügung hatte.

„Jede neue Erkenntnis muss zwei Hürden überwinden: Das Vorurteil der Fachleute und die Beharrlichkeit eingeschliffener Denksysteme.“ – Herophilus

Herophilus

Stärken der EAV / Bioresonanz

Chronische Infektanfälligkeiten
Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten
Erkennen von Umweltbelastungen, wie z.B. Geopathie, Allergene, Umweltgifte
Feststellung auslösender Faktoren wie Viren, Bakterien, Parasiten usw
Testung von Unverträglichkeiten und Intoleranzen und Ermittlung deren Ursachen

Bevor eine Methode oder Therapie in den Leistungskatalog der Krankenkassen aufgenommen wird, erfolgt eine Bewertung durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen. Einige Mittel und Methoden sind durch den Bundesausschuss bereits bewertet und ausdrücklich von der Verordnungsfähigkeit ausgeschlossen worden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dürfen sie von den Krankenkassen nicht erstattet werden. Das sagt jedoch nichts über deren Wirksamkeit oder Sinnhaftigkeit aus.
Die EAV und die Bioresonanz sind wissenschaftlich nicht anerkannte Therapien.